Bin ich verpflichtet, dem Netzbetreiber Zugang zu meinem Zähler zu gewähren?
Der Zähler ist Eigentum des Netzbetreibers. Dementsprechend ist diesem gemäß Artikel 29(6) Elektrizitätsgesetz (Loi électricité), „Zugang zu den Zählstellen, zu den Anschlussstellen und Versorgungsinstallationen der Erzeuger und Kunden, die an das von ihm betriebene Versorgungsnetz angeschlossen sind, zu gewähren, um die Zählerstände abzulesen und um sämtliche Arbeiten, Maßnahmen und Kontrollen an den Anschlüssen und Zählern durchzuführen.“ Außer in Notfällen kontaktiert der Netzbetreiber bei allen anstehenden Arbeiten am Zähler den Kunden vorab und vereinbart mit diesem einen Termin.
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